EMRK-Verurteilungen sind im Spektakel der Medien Eintagsfliegen. Die Schweizer Medien berichten über EMRK-Verurteilungen der Schweiz pflichtgemäß. Öffentliche Debatten finden jedoch keine statt. Die Politik befasst sich nicht mit den Urteilen, ausser dass sie Verfehlungen allenfalls öffentlich rechtfertigt, um das Gesicht zu wahren, wie etwa betreffend die Einkesselung am Helvetiaplatz an der 1.-Mai-Feier 2012 in Zürich.
Die Schweiz steht weder seitens Medien oder Öffentlichkeit unter nennenswertem Druck, EMRK-Verurteilungen zu vermeiden. Noch wären die Kosten der EMRK-Verfahren und die gesprochenen Entschädigungen für die Geschädigten besonders abschreckend für die Schweiz, die sich EMRK-Verurteilungen als eine der reichsten Nationen Europas sozusagen aus der Portokasse leistet. In Europa herrscht zwischen den Nationen kein Wettbewerb der Menschenrechte. Lassen sich mit der Verwahrlosung der Menschenrechte Staatsausgaben senken, kräht kein Hahn danach.
Das schwächt den praktischen Anreiz der Schweiz, EMRK-Verletzungen konsequent zu verhindern. Zudem macht ihr finanz-elitistisches Rechtssystem es in der Praxis für die meisten von EMRK-Verletzungen Betroffenen extrem schwierig, EMRK-Verletzungen überhaupt bis Strassburg durchzuklagen.
Die faktische Straflosigkeit von EMRK-Verletzungen wiederum lädt geradezu zu immer neuen EMRK-Verletzungen ein: So soll es nicht erstaunen, dass wir Fälle antreffen, in denen EMRK-Verletzungen offenbar wissentlich und willentlich nicht einfach in Kauf genommen, sondern vorsätzlich herbei geführt wurden, um damit zu strafen, also im Sinne von extralegalen Strafmassnahmen ausserhalb des ordentlichen Rechtswegs, ausserhalb des Gesetzes, ausserhalb fairer Verfahren (per se Verletzungen von Art. 6 EMRK).
In solchen Konstellationen können Verletzungen der Privatsphäre im Sinne von Art. 8 EMRK, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie die Verweigerung wirksamer Beschwerden im Sinne von Art. 13 EMRK zusammenfallen. Gerade dann wird Art. 6 EMRK — das Recht auf ein faires Verfahren — praktisch entwertet. Oft entstehen so gezielt herbei geführte EMRK-Verletzungen als Folge von Rechtsverweigerungen und Rechtsmissbräuchen.
Wenn die EMRK nicht mehr vor EMRK-Verletzungen abschreckt
Wenn die EMRK also nicht mehr vor EMRK-Verletzungen abschreckt, weil die Schweiz sich die Kosten für vom EGMR gerügte Menschenrechtsverletzungen aus der Portokasse leistet, wenn geringe finanzielle und politische Folgen sogar dazu beitragen, EMRK-Verletzungen als administratives Risiko erscheinen zu lassen — dann was?
Dass Europäische Nationen Druck auf die Schweiz ausüben würden, die gemeinsamen europäischen Werte zu achten und zu schützen, ist nicht zu erwarten. Es gibt keinen Wettbewerb der Menschenrechte. Menschenrechte konsequent zu schützen kostet Geld. Ihre Verletzung offenbar weniger.
Nicht einfach nur abstrakte Grundrechte von Menschen werden verletzt. Betroffene verlieren Lebensqualität, Gesundheit, Vermögen, Arbeitsfähigkeit, Privatheit und Vertrauen in den Rechtsstaat. Für sie ist eine EMRK-Verletzung kein symbolischer Vorgang. Für den „Staat“ (für die für die Menschenrechtsverletzung Verantwortlichen) bleibt sie derweil ein verwaltbarer Aktenvorgang.
Man könnte nun natürlich fragen, ob ein Staat, in dem Menschenrechtsverletzungen wiederholt folgenlos bleiben, noch dieselbe moralische Autorität beanspruchen kann, mit der er von Bürger:innen Rechtstreue verlangt.
Man könnte weiter fragen, ob Amtsträger:innen, die EMRK-Verletzungen wissentlich herbeiführen, decken oder als Mittel administrativer Bestrafung einsetzen, für öffentliche Funktionen noch tragbar sind.
Man könnte sogar fragen, ob ein Rechtsstaat sich selbst ernst nimmt, wenn er solche Personen weiter mit staatlicher Macht ausstattet.
Die Antwort darauf müsste eigentlich selbstverständlich sein. Dass sie es in der Schweiz offenbar nicht ist, ist Teil des Problems.
Warum gelten Personen, die Menschenrechtsverletzungen wissentlich herbeiführen oder decken, in der Schweiz weiterhin als tragbar für öffentliche Funktionen?
Wenn alle vorgesehenen Korrekturmechanismen versagen, entsteht eine rechtsstaatliche Legitimationskrise. Wenn Nichtöffentlichkeit zur Waffe wird, ist Publikation kein Angriff, sondern Verteidigung.